ESV Aachen 1922 e.V.

Satzung

§ 1 Name, Sitz und Zweck

Der Verein führt den Namen „Eisenbahner-Sportverein Aachen 1922 e.V." mit Sitz in Aachen und ist im Vereinsregister eingetragen. Sein Zweck ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe für Eisenbahner, deren Angehörige und andere Sportinteressierte. Der Verein arbeitet gemeinnützig und richtet alle Mittel ausschließlich auf satzungsmäßige Zwecke aus, ohne Mitgliedern finanzielle Vorteile zu verschaffen.

Für besondere Leistungen können jährliche Ehrenamtspauschalen bis zu 840 € pro Mitglied gewährt werden, nach Ermessen des Vorstands.

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft

Jede natürliche Person kann durch schriftlichen Antrag an den Vorstand Mitglied werden. Minderjährige benötigen die Zustimmung der Erziehungsberechtigten. Die ersten 12 Monate gelten als Probezeit, in der der Vorstand die Mitgliedschaft formlos ohne Begründung beenden kann. Der Verein kennt drei Mitgliedschaftsarten: aktive Mitglieder, inaktive Mitglieder und Ehrenmitglieder. Die Ehrenmitgliedschaft setzt 60 Jahre Mitgliedschaft voraus oder kann für herausragende Verdienste durch Vorstandsbeschluss oder Antrag der Mitgliederversammlung verliehen werden.

§ 3 Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Der Austritt ist dem Vorstand in Textform (E-Mail) zu erklären und wirkt zum Ende der laufenden Abrechnungsperiode. Der Vorstand kann Mitglieder ausschließen bei Verletzung satzungsmäßiger Pflichten, dreimonatigem Zahlungsrückstand trotz Mahnung, schwerwiegendem Fehlverhalten, Missachtung von Sicherheitsregeln der Anlagen oder ehrenrührigem Verhalten. Mitglieder können den Ausschluss innerhalb von zwei Wochen anfechten, indem sie die Überprüfung durch die Mitgliederversammlung beantragen.

§ 4 Beiträge

Die Mitgliedsbeiträge variieren je nach Abteilung. Die Jahresbeiträge sind im ersten Quartal fällig; Zahlungsvereinbarungen können mit dem Vorstand getroffen werden. Die Mitgliederversammlung legt die Beitragshöhe fest. Mitglieder erhalten keine Gewinnausschüttungen oder sonstige Vergütungen aus Vereinsmitteln.

§ 5 Vereinsorgane

Der Verein besteht aus drei Organen: der Mitgliederversammlung, dem Mitarbeiterkreis und dem Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ und tritt jährlich im März zusammen. Außerordentliche Versammlungen finden bei Bedarf oder auf schriftlichen Antrag eines Zehntels der Mitglieder statt. Der Vorstand lädt mindestens zwei Wochen vorher per E-Mail unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung ein. Pflichttagesordnungspunkte sind Vorstandsberichte, Jahresabschluss, Entlastungsvoten, Wahlen und eingereichte Anträge.

Die Versammlung ist unabhängig von der Teilnehmerzahl beschlussfähig. Den Vorsitz führt der 1. Vorsitzende. Mitglieder ab 18 Jahren haben je eine Stimme, ausschließlich persönlich. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; Satzungsänderungen erfordern Dreiviertelmehrheit. Änderungen des Vereinszwecks bedürfen der Einstimmigkeit einschließlich schriftlicher Zustimmung abwesender Mitglieder. Anträge zu nicht auf der Tagesordnung stehenden Punkten müssen mindestens acht Tage vor der Versammlung eingereicht oder als Dringlichkeitsanträge mit Dreiviertelmehrheit angenommen werden.

§ 7 Mitarbeiterkreis

Dem Mitarbeiterkreis gehören Vorstand, Abteilungsleiter, Trainer und Kassenprüfer an.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Geschäftsführer (gleichzeitig stellvertretender 2. Vorsitzender) und dem Kassenwart. Der Geschäftsführer darf das Amt des Kassenwartes in Personalunion bekleiden. Abteilungsleiter werden von ihren Abteilungen nominiert und vom Vorstand bestätigt. Der 1. Vorsitzende und ein Stellvertreter vertreten den Verein gemeinsam rechtlich und nach außen. Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt und müssen mindestens 18 Jahre alt sein. Vakanzen werden bis zur nächsten Wahl durch Vorstandsbeschluss überbrückt. Wahlen erfolgen geheim; bei Einzelkandidaturen ist offene Abstimmung zulässig. Gewählt ist, wer die relative Mehrheit erhält. Vorstandssitzungen finden nach Bedarf oder auf schriftlichen Antrag statt; zwei Mitglieder bilden ein Quorum; Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.

§ 9 Geschäftsführung

Gerichtsstand ist Aachen. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Über alle Sitzungen ist ein Protokoll anzufertigen, das Schriftführer und Vorsitzender innerhalb von 14 Tagen unterzeichnen. Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Kassenprüfer legen der Versammlung ihren Bericht vor; eine unmittelbare Wiederwahl ist einmalig zulässig.

§ 10 Auflösung

Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit. Bei Auflösung fällt das gesamte Vereinsvermögen an den „Verband deutscher Eisenbahner-Sportvereine" zur ausschließlichen gemeinnützigen Verwendung.

Zuletzt geändert: 12. März 2025
Frühere Änderungen: 20.04.1959 · 09.03.1961 · 26.03.1979 · 20.03.1980 · 26.03.1981 · 27.03.1984 · 03.03.1986 · 30.03.1994 · 29.03.1995 · 17.03.2010 · 23.03.2016 · 22.05.2024 · 12.03.2025